PDEV UG (haftungsbeschränkt) & Co KG Software Lizenzvertrag

Bitte genau durchlesen.
Stand 16. Juli 2020

Dies ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde) und der Firma PDEV UG (haftungsbeschränkt) & Co KG (nachfolgend PDEV genannt).

Durch Öffnen dieser versiegelten Lizenzvertragstasche erklären Sie sich an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden. Lesen Sie diese daher genau durch! Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie diese Verpackung nicht öffnen! Geben Sie in diesem Falle die ungeöffnete Packung mit allen Begleitgegenständen (inkl. aller schriftlicher Unterlagen, der Ordner und sonstigen Behältnisse) unverzüglich gegen volle Rückerstattung des Preises an die Stelle zurück, von der Sie sie bezogen haben.

Zur Vermeidung von Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, daß Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen und diese an einem sicheren Ort aufbewahren! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein!

 

§1 Leistungsumfang, Zusicherungen
  (1) In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
  (2) Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.
§2 Software-Lizenzen
  (1) Der Kunde darf PDEV-Softwareprodukte einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von PDEV erteilten Lizenz nutzen.
  (2) Durch die von PDEV gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von PDEV übertragbares Recht zur Nutzung der lizensierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt. Ist der Kunde eine juristische Person, gewährt PDEV das Recht, innerhalb der Organisation eine Person zu bestimmen, die das alleinige Recht hat, die Software zu nutzen, wie in diesem Lizenzvertrag festgelegt.
  (3) Da es sich um eine benutzerabhängige, persönliche Softwarelizenz handelt, muß der Kunde, der die Software durch mehrere Mitarbeiter einsetzen möchte, eine der Benutzerzahl entsprechende Anzahl von Lizenzen (Programmen) erwerben. Es sei denn, daß das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung die Anzahl der Benutzer, die auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems oder als Nutzer auf einzelnen Zentraleinheiten zugelassen sind, bestimmt. Der Begriff "Benutzer" wird jeweils in der für das lizensierte Softwareprodukt anwendbaren Software-Produktbeschreibung definiert. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer die festgelegte Anzahl übersteigen.
  (4) PDEV verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, die die ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische Version der lizensierten Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet; Einzelheiten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Wird die Anlage gewechselt, muß die Software aus der bisherigen Anlage gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als einer Anlage ist unzulässig.
  (5) PDEV erklärt sich mit einer Weiterveräußerung und Weitervermietung, oder Schenkung der Software nur dann einverstanden, sofern sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle einer Weitergabe muß der Kunde dem neuen Anwender sämtliche vorhandene Kopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe in Form von Veräußerung oder Schenkung erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Im Falle der Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur Nutzung zu. Der Kunde ist in den genannten Fällen verpflichtet, PDEV unverzüglich den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen.
  (6) Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die Anwenderdokumentation anders geregelt (Entwicklungstools). Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.
  (7) Die Software darf nur insoweit kopiert oder vervielfältigt werden, als dies für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist. Eine Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Fotokopie des Handbuches oder Teile davon zählt, darf der Kunde nicht anfertigen. Weitere Exemplare des Handbuches sind von Adress Büro zu erwerben. Überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  (8) Der Einsatz der lizensierten Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerkes einsetzen, so muß er eine Mehrfachnutzung durch geeignete Schutzmaßnahmen unterbinden, es sei denn, das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmen es anders.
  (9) Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger Software enthält, die von der dem Kunden erteilten Lizenz nicht umfaßt ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen.
  (10) Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Sofern es sich bei der Software um kein Programmiertool handelt, verpflichtet sich der Kunde weiterhin, keine Teile der Software oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Sofern es sich um ein Programmiertool handelt, so ist die vorgenannte Beschränkung nur für die in der Produktdokumentation erläuterte Verwendung aufgehoben. Eine Veränderung der lizensierten Software bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch PDEV.
  (11) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich PDEV zu.
  (12) Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von PDEV nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch PDEV bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich davon angefertigter Kopien.
  (13) Eine erteilte Softwarelizenz berechtigt auschließlich zur Nutzung der lizensierten Version.
  (14) PDEV macht darauf aufmerksam, daß Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.
§3 Weiterverteilbare Komponenten (Entwicklungstools)
  (1) Ungeachtet von § 2 gewährt PDEV Kunden das Recht, die Quellcode-Version der Softwareteile, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation als Beispielprogramm identifiziert sind, zu verwenden und zu modifizieren. Der Kunde hat jedoch nicht das Recht, das Beispielprogramm oder eine modifizierte Version des Beispielprogrammes in Quellcodeform weiterzugeben.
  (2) Ungeachtet § 2 gewährt PDEV Kunden das nicht-exklusive Recht, die Objektcode-Version jener Teile in jeder Software zu reproduzieren bzw. weiterzugeben, die in der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation zur Software als weiterverteilbare Komponenten oder Laufzeitmodule bezeichnet sind.
  (3) Der Kunde hat nicht das Recht, den Objektcode der weiterverteilbaren Komponenten/Laufzeitmodule als Teil eines Softwareproduktes zu verteilen, das zur Erstellung von Softwareprodukten verwendet werden könnte. Ebenfalls ausgeschlossen ist somit z.B. die Kapselung der Laufzeitmodule in eigene Laufzeitmodule, z.B. zur Verfügungstellung für andere Entwickler. § 2 (3) gilt entsprechend
§4 Gewährleistung für Softwareprodukte
  (1) PDEV macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Fehlerfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. PDEV macht jedoch darauf aufmerksam, daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich fehlerfreie Software herzustellen. PDEV leistet Gewähr dafür, daß ihre lizensierten Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in den zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Benutzerhandbüchern für die betreffenden Produkte enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von PDEV bestätigt worden.
  (2) Für den Fall, daß bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software- Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder daß vom Kunden Fehler schriftlich und in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl von PDEV die Rückerstattung des bezahlten Preises oder Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, daß dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird.
  (3) Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von PDEV erfolglos oder bietet PDEV keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
  (4) Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist PDEV nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von PDEV liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde PDEV die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen.
  (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung.
  (6) Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  (7) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine unvollständige Rücksendung des Produktes erfolgte, werden die hierdurch verursachten Kosten mit einer Kostenpauschale von EURO 40,- berechnet.
  (8) Diese Garantie wird von PDEV als Hersteller der Software übernommen. Etwaige gesetzliche Gewährleistungen oder Haftungsansprüche gegen den Händler, von dem der Kunde sein Exemplar der Software bezogen hat, werden hierdurch weder ersetzt noch beschränkt.
§5 Mängelrüge
    Der Kunde hat das gelieferte Produkt unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Beanstandungen des Produktes sind innerhalb von 8 Tagen seit Empfang des Produktes schriftlich gegenüber PDEV geltend zu machen.
§6 Haftung
  (1) Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung - ist PDEV nur verpflichtet, wenn
    (a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PDEV oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist, oder
    (b) PDEV eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt und dadurch den Vertragszweck gefährdet hat; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  (2) Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der Eigenschaftszusicherung umfaßt werden.
  (3) Die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden begrenzt.
  (4) Die Haftung für einen leicht fahrlässig verursachten Datenverlust beim Kunden bzw. bei sonstigen berechtigten Anwendern ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
  (5) Die Haftung für anfängliches Unvermögen ist auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
  (6) Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  (7) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind etwaige Schadensersatzansprüche wie folgt eingeschränkt:
    (a) Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
    (b) Jede Haftung ist auf typische, vorhersehbare Schäden und maximal auf den Kaufpreis beschränkt.
    (c) § 4.4 gilt entsprechend.
    (d) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
  (8) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt es auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von PDEV.
§7 Produktänderungen
    PDEV behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
§8 Schlußbestimmungen
  (1) Erfüllungsort ist Königsbrunn.
  (2) Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Augsburg vereinbart.
  (3) Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.
  (4) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  (5) Erweist sich eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages als unwirksam, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht.